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Nach Ablauf von drei Jahren seit In-Kraft-Treten dieses Vertrages steht es jedem Vertragsstaat frei, den Vertrag schriftlich zu kündigen. Die Kündigung wird ein Jahr nach Notifikation gegenüber den anderen Vertragsstaaten wirksam.
Ein Vertragsstaat kann davon abweichend den Vertrag dann jederzeit kündigen, wenn ein Gesellschafter durch Kündigung des Gesellschaftsvertrages aus dem EKK austritt. Diese Kündigung wird zeitgleich mit der Kündigung des Gesellschaftsvertrages wirksam und erfolgt durch Notifikation gegenüber den anderen Vertragsstaaten. Zur Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Bevollmächtigten diesen Vertrag unterschrieben. Geschehen zu Berlin am 2. Oktober 1990 in 12 Urschriften, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Protokollerklärung Die Ministerpräsidenten der Länder der Bundesrepublik Deutschland und die Vertreter der französischen Regierung, Herr Jack Lang, Minister für Kultur, Kommunikation, Große Baumaßnahmen und für die 200-Jahr Feier der Französischen Revolution und Frau Catherine Tasca, Staatsministerin für Kommunikation beim Minister für Kultur, sind am 2. Oktober 1990 in Berlin zusammengekommen und haben den Vertrag über den Europäischen Fernsehkulturkanal unterzeichnet. Aus Anlass dieser Unterzeichnung hat die französische Regierung folgende Erklärung abgegeben: Die französische Regierung sorgt im Rahmen ihrer Möglichkeiten dafür, dass so lange wie notwendig zusätzliche Übertragungswege für das Programm zur Verfügung gestellt werden, damit die tatsächliche Versorgung der Haushalte in Frankreich nicht deutlich hinter der Versorgung der deutschen Haushalte mit diesem Programm zurückbleibt.