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Das Abkommen kann vom Bund und jedem Land durch eine schriftliche Erklärung gegenüber den übrigen Parteien des Abkommens zum Schluss eines Kalenderjahres mit einer Frist von zwei Jahren gekündigt werden, erstmals zum 31. Dezember 1997.
Das Abkommen ist aufgehoben, wenn der Bund oder mindestens sechs Länder gekündigt haben, und zwar zu dem Zeitpunkt, zu dem die letzte Kündigung wirksam wird.
Das Abkommen ist ebenfalls aufgehoben, wenn die Kulturstiftung der Länder aufgehoben ist.