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Die Vereinbarung tritt mit ihrer Unterzeichnung in Kraft.
Sie kann durch gleichlautende Schriftsätze der Vertragspartner geändert werden.
Sie kann mit einer einjährigen Kündigungsfrist jeweils zum Ende eines Kalenderjahres von jedem Vertragspartner gekündigt werden, frühestens jedoch zum 31. Dezember 1991. Sie tritt im Übrigen außer Kraft, wenn das deutsch-französische Abkommen über den Kulturrat außer Kraft tritt.