Abkommen zur Errichtung der Kulturstiftung der Länder Vom 4. Juni 1987[1]
Bei der Förderung von Kunst und Kultur durch die Stiftung soll eine regionale Ausgewogenheit angestrebt werden; dies gilt nicht für die Verwirklichung des Stiftungszwecks nach § 2 Abs. 2 Nr. 2.
§ 3 KultStiftErAbk SL
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