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Das Stiftungsvermögen besteht nach dem Stande vom 1. Oktober 1991 aus Wertpapieren und Barmitteln im Gesamtwert von rd. 500.000 DM [4] sowie aus der Geschäftsausstattung. Zusätzlich zum Stiftungsvermögen kann ein Sondervermögen gebildet werden, das ausschließlich für die Vergabe von Darlehen zur Erfüllung satzungsgemäßer Aufgaben genutzt werden darf. Über die Bildung und die Auflösung dieses Sondervermögens entscheidet der Stiftungsrat.
Die Stiftung erhält zur Erfüllung ihrer Aufgaben Mittel der Länder und des Bundes nach Maßgabe des Abkommens zur Errichtung der Kulturstiftung der Länder und des Abkommens über die Mitwirkung des Bundes an der Kulturstiftung der Länder in der jeweils geltenden Fassung. 3
Die Stiftung kann Zuwendungen des Bundes erhalten.
Die Stiftung soll sich um einmalige und laufende Zuwendungen Dritter bemühen.
Die Stiftung kann durch einen Förderverein unterstützt werden.
Zur Erfüllung des Stiftungszwecks dürfen nur die Erträge des Stiftungsvermögens sowie die jährlichen Mittel der Länder und des Bundes und Spenden Dritter herangezogen werden, soweit die Mittel nicht als Zustiftungen zur Vermehrung des Stiftungsvermögens bestimmt sind.
Die Mittel der Stiftung dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Stiftungszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Den durch die Stiftung Begünstigten steht aufgrund dieser Satzung ein Rechtsanspruch auf Leistungen nicht zu.