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Kirchen und Religionsgemeinschaften sind unverzichtbare Träger des kulturellen Erbes und tragen eigenständig wie auch in gemeinsamer Verantwortung mit dem Land zur Weiterentwicklung von Kunst und Kultur in Nordrhein-Westfalen bei. Verträge mit den Kirchen und Religionsgemeinschaften werden durch dieses Gesetz nicht berührt. Teil 2 Kulturförderung und Verfahren Abschnitt 1 Fördergrundsätze und spartenübergreifende Handlungsfelder der Kulturförderung
Kunst und Kultur sind durch Land, Gemeinden und Gemeindeverbände zu pflegen und zu fördern. Bei der Wahrnehmung dieser Aufgabe ergänzen sich Land, Gemeinden und…
Die Verantwortung für die Förderung von Kunst und Kultur in Nordrhein-Westfalen wird von den Städten, Gemeinden und Kreisen einschließlich der Städteregion…
Das Land fördert die kulturelle Infrastruktur in Nordrhein-Westfalen als Grundlage einer sich fortentwickelnden Kulturlandschaft. Die Zuständigkeiten für die…
Dieses Gesetz enthält Bestimmungen über die Einrichtungen, die Zuständigkeiten und die Aufgaben von Land, Gemeinden und Gemeindeverbänden im Bereich der Kunst…
die gesellschaftliche und strukturelle Entwicklung in den Gemeinden, Gemeindeverbänden und Regionen des Landes mitzugestalten.
Bürgerschaftliches und ehrenamtliches Engagement ermöglicht vielen Menschen einen unmittelbaren Zugang zu und Teilhabe an Kunst, Kultur und künstlerischer…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.