Gesetze
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Verträge mit den Kirchen werden durch dieses Gesetz nicht berührt.
Rechte und Pflichten, die sich aus Vereinbarungen mit den Kirchen im Hinblick auf das Studium der Kirchenmusik ergeben, sowie die Mitwirkung der Kirchen an Prüfungen in den Studiengängen der Kirchenmusik bleiben unberührt.
Die Verträge mit den Kirchen werden durch dieses Gesetz nicht berührt.
Kirchen und Religionsgemeinschaften sind unverzichtbare Träger des kulturellen Erbes und tragen eigenständig wie auch in gemeinsamer Verantwortung mit dem Land…
Verträge mit den Kirchen werden durch dieses Gesetz nicht berührt.
Rechte und Pflichten, die sich aus Verträgen mit den Kirchen im Hinblick auf das Studium der Kirchenmusik ergeben, sowie die Mitwirkung der Kirchen an Prüfungen…
Die staatskirchenrechtlichen Regelungen und Vereinbarungen bleiben unberührt.
Die Verträge mit den Kirchen werden durch dieses Gesetz nicht berührt.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.