Gesetze
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Das Land kann kulturelle Aufgaben durch eigene bestehende oder neu zu schaffende Einrichtungen erfüllen oder zu diesem Zweck Gesellschaften, Stiftungen und sonstige Vereinigungen gründen, unterhalten oder sich an solchen beteiligen. Die Vorschriften der Landeshaushaltsordnung bleiben unberührt. Das Land kann eigene Kulturveranstaltungen und sonstige Maßnahmen im kulturellen Bereich durchführen, wenn sie im Interesse des Landes liegen.
Das Land kann zur Darstellung der Qualität und Vielfalt sowie zur Stärkung des Kulturtourismus in und nach Nordrhein-Westfalen im In- und Ausland Werbe- und Marketingmaßnahmen durchführen.
Das Land nimmt eigene Kulturaufgaben wahr und unterstützt die kulturellen Aktivitäten in den Gemeinden und Gemeindeverbänden nach Maßgabe der vom Land zu…
Das Land fördert beispielgebende künstlerische und kulturelle Vorhaben, die einen Beitrag zur Entwicklung der Kultur- und Kreativwirtschaft leisten. Es fördert…
Das Land nimmt seine kulturpolitischen Interessen sowohl auf Bundes- als auch auf europäischer und internationaler Ebene wahr. Es setzt sich insbesondere in den…
Das Land fördert die kulturelle Bildung im Rahmen von lokalen und regionalen Netzwerken. Es wirkt durch seine Förderung auf die Abstimmung von Förderzielen und…
Dieses Gesetz enthält Bestimmungen über die Einrichtungen, die Zuständigkeiten und die Aufgaben von Land, Gemeinden und Gemeindeverbänden im Bereich der Kunst…
Das Land entwickelt und realisiert Programme der Kunst- und Kulturförderung zu gesellschaftlich bedeutsamen Themen als Beitrag zur Förderung der Demokratie. Es…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.