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Die Kunst- und Musikhochschulen des Landes nehmen ihre Aufgaben nach dem Kunsthochschulgesetz vom 13. März 2008 (GV. NRW. S. 195), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. März 2021 (GV. NRW. S. 329) geändert worden ist, wahr. Zugleich tragen sie wie die Kunst- und Musikhochschulen in kirchlicher oder freier Trägerschaft mit künstlerischen Angeboten und Veranstaltungen zum Kulturangebot in Nordrhein-Westfalen bei. Das Kunsthochschulgesetz bleibt unberührt.
Dieses Gesetz gilt für die Kunsthochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen im Sinne des Absatzes 2 und nach Maßgabe der Absätze 4 bis 6 für den Fachbereich…
Die Kunsthochschulen wirken an der sozialen Förderung der Studierenden mit. Sie berücksichtigen mit angemessenen Vorkehrungen die besonderen Bedürfnisse…
die Kunsthochschulen und Einrichtungen im Hochschulbereich über die Anträge ihrer Beihilfeberechtigten, soweit in einer Vereinbarung nach § 71 Absatz 4 des…
Die Hochschulen und Kunsthochschulen des Landes im Sinne des § 1 des Hochschulgesetzes vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547), das zuletzt durch Artikel 2 des…
Abweichend von § 10 Absatz 1 Satz 1 sind Lehrbeauftragte an den Musikhochschulen bis zum 31. März 2026 weiterhin Mitglieder der Musikhochschule. § 71b ist erst…
Im Übrigen bleiben die Regelungen des Hochschulgesetzes vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. März 2021…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.