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Die Hochschulen und Kunsthochschulen des Landes im Sinne des § 1 des Hochschulgesetzes vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2024 (GV. NRW. S. 1222) geändert worden ist, beziehungsweise des § 1 des Kunsthochschulgesetzes vom 13. März 2008 (GV. NRW. S. 195), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Dezember 2024 (GV. NRW. S. 1222) geändert worden ist, sowie die der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts regeln die Archivierung und Nutzung der bei ihnen entstandenen Unterlagen in eigener Zuständigkeit in eigenen, gemeinschaftlich getragenen oder fachlich geleiteten anderen Archiven. Die für kommunale Archive in Bezug genommenen Regelungen dieses Gesetzes gelten entsprechend.
Das Landesarchiv kann Archive und Hochschulen nach Absatz 1 bei konzeptionellen Fragen zu einer den Maßstäben dieses Gesetzes entsprechenden Archivierung beraten.
Nur sofern die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht sichergestellt werden können und eine Vernichtung oder Zersplitterung der archivwürdigen Unterlagen drohen, sind die nicht mehr benötigten Unterlagen dieser Stellen dem Landesarchiv anzubieten. Archivwürdige Unterlagen dieser Stellen werden im Landesarchiv als staatliches Archivgut archiviert.
§ 4 Absatz 5 gilt entsprechend. Vierter Teil Schlussbestimmungen
Archive sind Einrichtungen öffentlicher Stellen (öffentliche Archive) und anderer Träger. Für die hoheitlichen Aufgaben der in § 1 des Archivgesetzes…
Das Landesarchiv ist berechtigt, Archivgut sowie die dazugehörigen Findmittel unter Wahrung der schutzwürdigen Belange Betroffener zu veröffentlichen. § 6…
Im Rahmen der elektronischen Archivierung kann das Landesarchiv Serviceleistungen für andere staatliche und kommunale Kultur- und Gedächtniseinrichtungen in…
Das Landesarchiv kann auf Grund von Vereinbarungen oder letztwilligen Verfügungen privates Archivgut archivieren, soweit daran ein öffentliches Interesse…
Öffentliche Archive im Sinne des § 7 Abs. 3 Personenstandsgesetz sind die für kommunales Archivgut nach § 10 des Gesetzes über die Sicherung und Nutzung…
Die §§ 2 und 3 Absatz 5, 6 und 8, § 4 Absatz 1 Satz 3 bis 5 und Absatz 2 und §§ 5 bis 7 Absatz 7 Satz 5 sowie § 8 gelten entsprechend.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.