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Die Landesbibliotheken sind verpflichtet, die Pflichtexemplare zu sammeln. Sie haben die Pflichtexemplare einzuziehen, zu erschließen und für die Benutzung bereitzustellen sowie ihre Erhaltung und Benutzbarkeit dauerhaft zu sichern. Sie haben nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen einen Anspruch auf die Ablieferung oder die Übermittlung der im Geltungsbereich dieses Gesetzes erschienenen oder erstmals öffentlich zugänglich gemachten Medienwerke. Ein Anspruch auf Aufnahme eines Medienwerks als Pflichtexemplar in die Sammlung besteht nicht.
Medienwerke im Sinne dieses Gesetzes sind alle Darstellungen in körperlicher und unkörperlicher Form, die Text enthalten oder mit einem Text verbunden sind, ferner besprochene Tonträger, Notendrucke und sonstige graphische Musikaufzeichnungen, Landkarten, Ortspläne und Atlanten.
Eine Verbreitung im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn mindestens ein Exemplar des Medienwerkes einem größeren Personenkreis außerhalb der an der Herstellung Beteiligten zugänglich gemacht wird. Werden die Exemplare eines Medienwerkes einzeln auf Bestellung hergestellt, gilt als Beginn der Verbreitung das allgemeine Angebot zum Erwerb von Exemplaren.
Verlegerin oder Verleger im Sinne dieses Gesetzes sind auch Kommissions-, Lizenz- und Selbstverleger. Bei Tonträgern gilt als Verlegerin oder Verleger die Herstellerin oder der Hersteller. Bei Medienwerken in unkörperlicher Form gilt als Verlegerin oder Verleger, wer das Werk erstmals öffentlich zugänglich macht.
Als in Nordrhein-Westfalen verlegt gilt ein Medienwerk, dessen Verlegerin oder Verleger ihren oder seinen Hauptsitz oder Hauptwohnsitz in Nordrhein-Westfalen hat. Bei einer Verlagsgruppe ist der Sitz der einzelnen Verlage maßgeblich. Die Angabe eines nordrhein-westfälischen Ortes als Verlagsort im Medienwerk begründet die Ablieferungspflicht. Unter mehreren Orten kommt nur der an erster oder hervorgehobener Stelle genannte Ort in Betracht.
Örtlich zuständig für die Sammlung der Pflichtexemplare sind
für den Regierungsbezirk Köln die Universitäts- und Landesbibliothek Bonn,
für den Regierungsbezirk Düsseldorf die Universitäts- und Landesbibliothek Düsseldorf und
für die Regierungsbezirke Arnsberg, Detmold und Münster die Universitäts- und Landes-bibliothek Münster.
Das für Kultur zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung weitere Bestimmungen über die Art der abzuliefernden Medienwerke, die Ausgabe und…
Medienwerke in unkörperlicher Form müssen unter Einhaltung der von der Deutschen Nationalbibliothek für abzuliefernde Werke festgelegten technischen Standards…
Von allen körperlichen, mittels eines Vervielfältigungsverfahrens hergestellten und zur Verbreitung bestimmten Medienwerken, die in Nordrhein-Westfalen verlegt…
Mit der Übermittlung eines Medienwerkes in unkörperlicher Form erhält die Bibliothek das Recht, das Werk in ihren Räumen zugänglich zu machen. Sie ist…
Medienwerke, die nur Personen und Institutionen zugänglich gemacht werden, für die sie nach Gesetz oder Satzung bestimmt sind,
Dieses Gesetz enthält Bestimmungen über die Einrichtungen, die Zuständigkeiten und die Aufgaben von Land, Gemeinden und Gemeindeverbänden im Bereich der Kunst…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.