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Von allen körperlichen, mittels eines Vervielfältigungsverfahrens hergestellten und zur Verbreitung bestimmten Medienwerken, die in Nordrhein-Westfalen verlegt werden, hat unabhängig von der Art des Trägers und des Vervielfältigungsverfahrens die Verlegerin oder der Verleger unaufgefordert innerhalb einer Woche nach Beginn der Verbreitung ein Stück unentgeltlich und auf eigene Kosten an die jeweils zuständige Universitäts- und Landesbibliothek abzuliefern (Pflichtexemplar).
Abzuliefern sind auch alle erkennbar zu einem ablieferungspflichtigen Medienwerk gehörenden Beilagen und Beigaben sowie zu Zeitschriften, Lieferungswerken, Loseblattausgaben und ähnlichen Veröffentlichungen gehörige Einbanddecken, Sammelordner, Titelblätter, Inhaltsverzeichnisse, Register und andere Materialien, die der Vervollständigung des Medienwerkes dienen.
Erscheint ein Medienwerk inhaltlich identisch in verschiedenen Ausgaben, unterliegen alle Ausgaben der Ablieferungs- oder Übermittlungspflicht. Mit der Ablieferung der von der Bibliothek bevorzugten Ausgabe gilt die Ablieferungspflicht jedoch als vollständig erfüllt. Soweit möglich, legt die Bibliothek fest, welcher Ausgabeart sie für welche Art von Medienwerken den Vorzug gibt, und teilt dies den Ablieferungspflichtigen mit. Die Pflicht zur unaufgeforderten Ablieferung beschränkt sich dann auf die entsprechende Ausgabe. Die Bibliothek kann ihre Entscheidungen hinsichtlich der bevorzugten Ausgabeart für zukünftig abzuliefernde Medienwerke abändern.
Besonders wertvolle oder aufwändige Ausgaben sind nur dann ablieferungspflichtig, wenn keine andere ausreichend dauerhafte Ausgabe erscheint. Wird ein körperliches Medienwerk nur einzeln auf Bestellung hergestellt, kann die Landesbibliothek zusätzlich oder anstelle des körperlichen Medienwerks die Übermittlung eines unkörperlichen Medienwerks verlangen. Wird nur das unkörperliche Medienwerk übermittelt, so hat die Landesbibliothek das Recht, einzelne körperliche Medienwerke ausschließlich zur Aufnahme in ihren Bestand herzustellen oder herstellen zu lassen.
Medienwerke in unkörperlicher Form müssen unter Einhaltung der von der Deutschen Nationalbibliothek für Pflichtexemplare festgelegten technischen Standards und…
Die Ablieferungspflichtigen haben die Medienwerke vollständig, in einwandfreiem, nicht befristet benutzbarem Zustand und zur dauerhaften Archivierung durch die…
Die Ablieferungspflichtigen haben die Medienwerke einschließlich der in § 2 Abs. 4 bezeichneten Teile und Gegenstände unaufgefordert an die Bibliothek…
Medienwerke in unkörperlicher Form müssen unter Einhaltung der von der Deutschen Nationalbibliothek für abzuliefernde Werke festgelegten technischen Standards…
Die Landesbibliotheken sind verpflichtet, die Pflichtexemplare zu sammeln. Sie haben die Pflichtexemplare einzuziehen, zu erschließen und für die Benutzung…
Die Landesbibliothek erhält das Recht, übermittelte unkörperliche Medienwerke sowie auf Datenträgern abgelieferte körperliche Medienwerke dauerhaft zu…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.