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Die Landschaftsverbände Rheinland und Westfalen-Lippe unterstützen nach Maßgabe der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen die nichtstaatlichen Archive durch archivfachliche Beratung, Fortbildung und Dienstleistungen. Teil 7 Schlussbestimmungen
Die Landschaftsverbände Rheinland und Westfalen-Lippe sind öffentlich-rechtliche Körperschaften mit dem Recht der Selbstverwaltung durch ihre gewählten Organe.
Den Landschaftsverbänden Rheinland und Westfalen-Lippe obliegen insbesondere mit ihren zuständigen Denkmalfachämtern die fachliche Denkmalpflege. Die…
Zur Wahrung der kulturellen Belange des früheren Landes Lippe ist der Landschaftsverband Westfalen-Lippe verpflichtet, mit dem Landesverband Lippe im Rahmen der…
Träger der Eingliederungshilfe sind vorbehaltlich des Absatzes 2 der Landschaftsverband Rheinland und der Landschaftsverband Westfalen-Lippe…
Die Landschaftsverbände Rheinland und Westfalen-Lippe unterstützen jeweils die Museen im örtlichen Zuständigkeitsbereich nach Maßgabe der…
Die Landschaftsverbände sind Träger von kulturellen Einrichtungen nach der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.