KundenbTischlPrV — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 10 KundenbTischlPrVInkrafttretenVerordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Kundenberater/Geprüfte Kundenberaterin im Tischlerhandwerk § 9Anlage 1 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. § 9Anlage 1