Gesetze
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Die Kunsthochschule kann Professorinnen und Professoren von ihren Aufgaben in der Lehre und der Verwaltung zugunsten der Durchführung künstlerischer Entwicklungsvorhaben oder der Dienstaufgaben in der Forschung freistellen, wenn die ordnungsgemäße Vertretung des Faches in der Lehre während dieser Zeit gewährleistet ist. Dem Land sollen keine zusätzlichen Kosten aus der Freistellung entstehen.
Die Kunsthochschule kann Professorinnen und Professoren für die Anwendung und Erprobung künstlerischer oder wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden in der beruflichen Praxis sowie zur Gewinnung oder Erhaltung berufspraktischer Erfahrungen außerhalb der Kunsthochschule beurlauben; Absatz 1 gilt im Übrigen entsprechend.
Die Hochschule kann Professorinnen und Professoren für die Anwendung und Erprobung künstlerischer oder wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden in der…
Das Kuratorium kann auf Vorschlag der Hochschule Professorinnen und Professoren nach einer Lehrtätigkeit von mindestens vier Studienjahren für die Dauer eines…
Beurlaubung für eine wissenschaftliche oder künstlerische Tätigkeit oder eine außerhalb des Hochschulbereichs oder im Ausland durchgeführte wissenschaftliche,…
Einer Person, die die Einstellungsvoraussetzungen nach § 29 erfüllt, kann die Kunsthochschule die mitgliedschaftliche Rechtsstellung einer Professorin oder…
Die Kunsthochschule kann übergangsweise bis zur Besetzung der Stelle oder, im Falle der vorübergehenden Verhinderung der Stelleninhaberin oder des…
Abweichend von § 121 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes können künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die im Rahmen ihrer Dienstaufgaben zur…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.