Gesetze
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Die Hochschule kann Professorinnen und Professoren von ihren Aufgaben in der Lehre und der Verwaltung zugunsten der Dienstaufgaben in der Forschung oder in der Durchführung künstlerischer Entwicklungsvorhaben freistellen, wenn die ordnungsgemäße Vertretung des Faches in der Lehre während dieser Zeit gewährleistet ist. Der Hochschule sollen keine zusätzlichen Kosten aus der Freistellung entstehen. Falls eine auch teilweise Freistellung Gegenstand einer Berufungsvereinbarung ist, soll die Freistellung insofern widerrufbar ausgestaltet werden.
Die Hochschule kann Professorinnen und Professoren für die Anwendung und Erprobung künstlerischer oder wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden in der beruflichen Praxis sowie zur Gewinnung oder Erhaltung berufspraktischer Erfahrungen außerhalb der Hochschule beurlauben; Absatz 1 gilt im Übrigen entsprechend.
Die Kunsthochschule kann Professorinnen und Professoren für die Anwendung und Erprobung künstlerischer oder wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden in der…
Das Kuratorium kann auf Vorschlag der Hochschule Professorinnen und Professoren nach einer Lehrtätigkeit von mindestens vier Studienjahren für die Dauer eines…
Bei einer Berufung dürfen Zusagen über die Ausstattung des vorgesehenen Aufgabenbereiches nur befristet im Rahmen bereiter Haushaltsmittel erteilt werden.…
Im Rahmen einer gemeinsamen Berufung kann die Hochschule die Hochschullehrerin oder den Hochschullehrer ohne Bezüge beurlauben (gemeinsame Berufung durch…
Die Rektorin oder der Rektor kann Professorinnen oder Professoren nach Stellungnahme der Dekanin oder des Dekans für Forschungs- und künstlerische…
Einer Person, die die Einstellungsvoraussetzungen einer Professorin oder eines Professors nach § 36 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 und 6 oder Absatz 1 Nummer 1 bis 3…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.