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Die Verteilung der Stellen und Mittel auf die Fachbereiche, soweit solche bestehen auf die sonstigen Organisationseinheiten im Sinne des § 24 Absatz 4, auf die zentralen künstlerischen oder wissenschaftlichen Einrichtungen sowie auf die zentralen Betriebseinheiten erfolgt durch das Rektorat und orientiert sich an den bei der Erfüllung der Aufgaben in Kunst, Kunstausübung, den künstlerischen Entwicklungsvorhaben, Forschung und Lehre, sowie bei der Förderung des künstlerischen und wissenschaftlichen Nachwuchses erbrachten Leistungen. Dabei sind auch Fortschritte bei der Erfüllung des Gleichstellungsauftrags (§ 3 Absatz 2) zu berücksichtigen. Die Grundsätze der Verteilung werden vom Rektorat im Benehmen mit dem Senat festgelegt.
Soweit Fachbereiche bestehen, erfolgt die Verteilung der Stellen und Mittel innerhalb eines Fachbereichs durch die Fachbereichsleitung und orientiert sich an den bei der Erfüllung der Aufgaben in Kunst, Kunstausübung, den künstlerischen Entwicklungsvorhaben, Forschung und Lehre, sowie bei der Förderung des künstlerischen und wissenschaftlichen Nachwuchses erbrachten Leistungen. Dabei sind auch Fortschritte bei der Erfüllung des Gleichstellungsauftrags (§ 3 Absatz 2) zu berücksichtigen. Die Grundsätze der Verteilung werden von der Fachbereichsleitung im Benehmen mit dem Fachbereichsrat festgelegt. Die Verteilung der Stellen und Mittel wird der Kanzlerin oder dem Kanzler mitgeteilt. Soweit Organisationseinheiten nach § 24 Absatz 4 bestehen, gelten Satz 1 bis 4 für die Leitung dieser Einheit entsprechend.
Vor der Verteilung von Stellen und Mitteln bildet das Rektorat einen zentralen Verfügungsfonds insbesondere für Zusagen nach § 30 Absatz 3, dessen Umfang im Benehmen mit dem Senat festgelegt wird. Davon unbeschadet ist eine ausreichende zentrale Reserve für die Deckung eines dringenden, nicht vorhersehbaren Bedarfs zu bilden.
Besteht ein Hochschulentwicklungsplan, ist dieser bei der Verteilung von Stellen und Mitteln sowie bei der Bildung des Fonds nach Absatz 3 zu berücksichtigen. Besteht ein Entwicklungsplan des Fachbereichs, erfolgt die Verteilung von Stellen und Mitteln nach Absatz 2 auch unter Berücksichtigung dieses Plans.
Die für die Verteilung zuständige Stelle bestimmt die auf die Fachbereiche bzw. Fakultäten entfallenden Förderungsmittel (Verteilung der Förderungsmittel). Sie…
Soweit dieses Gesetz keine Bestimmung trifft, obliegt die Entscheidung über die Verteilung der Mittel auf die einzelnen Förderarten dem Verwaltungsrat. Der…
Die Verteilung der Förderungsmittel auf die Hochschulen ist Aufgabe der Länder. Um eine den Zielen dieses Gesetzes entsprechende Verteilung der Förderungsmittel…
Bei der Verteilung der Einnahmen aus den Studienbeiträgen können die Vertreterinnen und Vertreter der Gruppe der Studierenden im Senat hinsichtlich der…
Der Haushaltsplan und etwaige Nachträge werden unter Berücksichtigung des zur Erfüllung der Aufgaben notwendigen Bedarfs durch den Allgemeinen…
Die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Studierendenschaft bestimmt sich nach § 105 Absatz 1 der Landeshaushaltsordnung, soweit dieses Gesetz nichts anderes…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.