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Die Rektorin oder der Rektor beruft die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer auf Vorschlag des Fachbereichs; besteht kein Fachbereich, schlägt der Senat oder das in der Berufungsordnung benannte Gremium vor. Sie oder er kann eine Professorin oder einen Professor abweichend von der Reihenfolge des Vorschlages berufen oder einen neuen Vorschlag anfordern. Ohne Vorschlag kann sie oder er eine Professorin oder einen Professor berufen, wenn acht Monate nach Einrichtung, Zuweisung oder Freiwerden der Stelle, bei Freiwerden durch Erreichen der Altersgrenze drei Monate nach dem Freiwerden der Stelle, kein Vorschlag vorgelegt worden ist, wenn der Aufforderung zur Vorlage eines neuen Vorschlages bis zum Ablauf von sechs Monaten nicht nachgekommen worden ist oder wenn in dem neuen Vorschlag keine geeigneten Personen benannt sind, deren Qualifikation den Anforderungen der Stelle entspricht. In den Fällen der Sätze 3 und 4 ist der Fachbereich oder das vorschlagende Gremium zu hören.
Bei der Berufung auf eine Professur können Juniorprofessorinnen oder Juniorprofessoren der eigenen Kunsthochschule in der Regel nur berücksichtigt werden, wenn sie nach ihrer Promotion die Kunsthochschule gewechselt haben oder mindestens zwei Jahre außerhalb der berufenden Kunsthochschule wissenschaftlich tätig waren; für Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren, deren Aufgaben auf künstlerischem Gebiet liegen, tritt dabei an die Stelle der Promotion die besondere künstlerische Befähigung. Wissenschaftliche oder künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der eigenen Kunsthochschule können nur in begründeten Ausnahmefällen und wenn zusätzlich die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen, berücksichtigt werden; für künstlerische Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter tritt dabei an die Stelle der Promotion die besondere Befähigung zu künstlerischer Arbeit.
Bei einer Berufung dürfen Zusagen über die Ausstattung des vorgesehenen Aufgabenbereiches nur befristet im Rahmen bereiter Haushaltsmittel erteilt werden.
Kommentierung und frühere Fassungen sind noch nicht im Bestand.
Die Rektorin oder der Rektor beruft die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer auf Vorschlag des Fachbereichs. Sie oder er kann eine Professorin oder einen…
Das Kuratorium kann eine Professorin oder einen Professor abweichend von der Reihenfolge des Vorschlags der Hochschule vorschlagen oder einen neuen Vorschlag…
für Professorinnen und Professoren zusätzliche wissenschaftliche Leistungen, die ausschließlich und umfassend im Berufungsverfahren bewertet werden; diese…
Die Stellen für Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sind vom Rektorat auf Vorschlag des Fachbereichs öffentlich auszuschreiben. Die Ausschreibung muss Art…
1Bei der Berufung auf eine Hochschullehrerstelle dürfen Mitglieder der eigenen Hochschule nur in begründeten Ausnahmefällen und unter der Voraussetzung, dass…
für Professorinnen und Professoren sowie für Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten an Universitäten darüber hinaus zusätzliche wissenschaftliche…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.