KVAV — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 9 KVAVDokumentationspflichtenVerordnung betreffend die Aufsicht über die Geschäftstätigkeit in der privaten Krankenversicherung · Kapitel 1 § 8§ 10 Alle rechnungsmäßigen Ansätze hat das Versicherungsunternehmen in überprüfbarer Weise zu belegen.