Art. 37 Abs. 1 32015R0760VERORDNUNG (EU) 2015/760 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 29. April 2015 über europäische langfristige Investmentfonds (Text von Bedeutung für den EWR)
Die Kommission überprüft die Anwendung dieser Verordnung und untersucht mindestens die folgenden Elemente:
Art. 9 Abs. 1 Buchst. b 32026R1395VERORDNUNG (EU) 2026/1395 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 17. Juni 2026 über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 978/2012
es hat alle einschlägigen Übereinkommen ratifiziert, und die Kommission hat auf der Grundlage der verfügbaren Informationen und insbesondere der jüngsten…
Art. 1 Nr. 2 Buchst. b 32009R0638VERORDNUNG (EG) Nr. 638/2009 DER KOMMISSION vom 22. Juli 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1145/2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates hinsichtlich der nationalen Umstrukturierungsprogramme für den Baumwollsektor
Folgender Unterabsatz 4 wird angefügt: „Die Mitgliedstaaten überprüfen, ob die Verpflichtung gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe e eingehalten wird.“
Art. 40 Abs. 4 DSGVOVerordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (Text von Bedeutung für den EWR)
Die Verhaltensregeln gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels müssen Verfahren vorsehen, die es der in Artikel 41 Absatz 1 genannten Stelle ermöglichen, die…
Erwägungsgrund 7 32015D0285BESCHLUSS (EU) 2015/285 DES RATES vom 17. Februar 2015 über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union in dem mit dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum eingesetzten Gemeinsamen EWR-Ausschuss hinsichtlich der Ersetzung des Protokolls 4 zu diesem Abkommen über die Ursprungsregeln durch ein neues, an das Regionale Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln angeglichenes Protokoll zu vertreten ist
Nach Artikel 6 des Übereinkommens ergreift jede Vertragspartei geeignete Maßnahmen, um sicherzustellen, dass dieses Übereinkommen effektiv angewendet wird.…