Erwägungsgrund 1 32009R0638
Mit Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 472/2009 wurde den Mitgliedstaaten die Möglichkeit gegeben, einen einzigen Entwurf eines geänderten Umstrukturierungsprogramms mit einer Laufzeit von acht Jahren einzureichen. Die Durchführungsbestimmungen sind an diese Möglichkeit anzupassen.