Regel 19 KVRVerhalten von Fahrzeugen bei verminderter Sicht
a) Diese Regel gilt für Fahrzeuge, die einander nicht in Sicht haben, wenn sie innerhalb oder in der Nähe eines Gebiets mit verminderter Sicht fahren. b) Jedes…
Regel 16 KVRMaßnahmen des Ausweichpflichtigen
Jedes ausweichpflichtige Fahrzeug muß möglichst frühzeitig und durchgreifend handeln, um sich gut klar zu halten.
§ 6.34 Nr. 1 BinSchStrOBinnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
Bei unsichtigem Wetter muss ein Fahrzeug seine Geschwindigkeit der verminderten Sicht, dem übrigen Verkehr und den örtlichen Umständen entsprechend herabsetzen.…
§ 21 Abs. 1 SeeSchStrOSeeschiffahrtsstraßen-Ordnung
Die Fahrregeln dieses Abschnitts sowie des siebenten Abschnitts gelten unabhängig von den Sichtverhältnissen. Abweichend von den Regeln 11 und 19 der…
Regel 18 KVRVerantwortlichkeiten der Fahrzeuge untereinander
Sofern in den Regeln 9, 10 und 13 nicht etwas anderes bestimmt ist, gilt folgendes: