Regel 11 KVRAnwendung
Die Regeln dieses Abschnitts gelten für Fahrzeuge, die einander in Sicht haben.
§ 21 Abs. 1 SeeSchStrOSeeschiffahrtsstraßen-Ordnung
Die Fahrregeln dieses Abschnitts sowie des siebenten Abschnitts gelten unabhängig von den Sichtverhältnissen. Abweichend von den Regeln 11 und 19 der…
Regel 19 Nr. i) KVRVerhalten von Fahrzeugen bei verminderter Sicht
eine Kursänderung nach Backbord gegenüber einem Fahrzeug vorlicher als querab, außer beim Überholen;
Regel 18 KVRVerantwortlichkeiten der Fahrzeuge untereinander
Sofern in den Regeln 9, 10 und 13 nicht etwas anderes bestimmt ist, gilt folgendes:
§ 13 Abs. 2 TspVVerordnung über die Zulassung des Befahrens der Eder- und der Diemeltalsperre sowie die Abwehr strom- und schifffahrtspolizeilicher Gefahren
Die Fahrzeuge haben untereinander folgende Ausweichregeln einzuhalten: