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Der Wahlleiter vermerkt auf jedem eingereichten Wahlvorschlag den Tag und die Uhrzeit des Eingangs. Er prüft unverzüglich, ob die eingegangenen Wahlvorschläge vollständig sind und den Erfordernissen des Gesetzes und dieser Verordnung entsprechen. Stellt der Wahlleiter Mängel fest, die einen gültigen Wahlvorschlag bis zum Ablauf der Einreichungsfrist nicht zustande kommen lassen (§ 15 Abs. 2 Satz 5 und Abs. 3 Satz 5, § 17 Abs. 8 Satz 5 des Gesetzes), so fordert er unverzüglich auf, diese Mängel zu beseitigen. Stellt er Mängel fest, die die Gültigkeit des Wahlvorschlags bei Ablauf der Einreichungsfrist nicht berühren, so fordert er unverzüglich auf, diese Mängel bis zur Zulassung zu beseitigen.
Sofern Zweifel bestehen, ob die Versammlung zur Aufstellung der Bewerber gemäß § 17 des Gesetzes ordnungsgemäß einberufen oder zusammengesetzt war, kann der Wahlleiter die erforderlichen Nachweise hierüber, insbesondere eine Liste über die Teilnehmer an der Versammlung, verlangen.
Wird der Wahlausschuß nach § 18 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes im Mängelbeseitigungsverfahren angerufen, so hat er über Verfügungen des Wahlleiters unverzüglich zu entscheiden. Der Vertrauensperson des betroffenen Wahlvorschlags ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
Der Wahlleiter hat der Aufsichtsbehörde spätestens nach Ablauf der Einreichungsfrist unverzüglich einen Abdruck aller Wahlvorschläge zu übersenden oder in sonstiger Weise schriftlich Familiennamen, Vornamen, Beruf oder Stand, Geburtsdatum, Geburtsort, Anschrift, E-Mail-Adresse und Telefonnummer der Bewerber aller Wahlvorschläge unter Angabe des Namens der Partei oder Wählergruppe oder des Kennworts mitzuteilen.
Kommentierung und frühere Fassungen sind noch nicht im Bestand.
Der Kreiswahlleiter vermerkt auf jedem eingereichten Kreiswahlvorschlag den Tag und die Uhrzeit des Eingangs und übersendet dem Landeswahlleiter sofort einen…
Der zuständige Wahlleiter hat die Wahlvorschläge sofort zu prüfen. Stellt er Mängel fest, so fordert er unverzüglich die Vertrauensperson auf, sie rechtzeitig…
Der Wahlleiter hat die Wahlvorschläge sofort zu prüfen. Stellt er Mängel fest, so fordert er unverzüglich die Vertrauensperson auf, sie rechtzeitig zu…
Nach der Sitzung übersendet der Wahlleiter der Aufsichtsbehörde unverzüglich eine Ausfertigung oder einen Abdruck der Niederschrift und weist dabei auf ihm…
zur Einreichung von Wahlvorschlägen aufzufordern (§ 22), Wahlvorschläge entgegenzunehmen (§ 19 Abs. 1 des Gesetzes) und zur Beseitigung etwaiger Mängel…
Die Wahlleitung hat die Wahlvorschläge sofort zu prüfen. Werden Mängel festgestellt, so wird unverzüglich die Vertrauensperson aufgefordert, diese rechtzeitig…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.