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Der Wahlleiter lädt die Vertrauenspersonen der Wahlvorschläge zu der Sitzung ein, in der über die Zulassung der eingereichten Wahlvorschläge entschieden wird.
Der Wahlleiter legt dem Wahlausschuß alle eingegangenen Wahlvorschläge für die Wahlbezirke vor und berichtet ihm über das Ergebnis der Vorprüfung.
Der Wahlausschuß prüft die eingegangenen Wahlvorschläge und beschließt über ihre Zulassung oder Zurückweisung. Vor einer Entscheidung ist der erschienenen Vertrauensperson des betroffenen Wahlvorschlages Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
Geben die Namen mehrerer Parteien oder Wählergruppen oder deren Kurzbezeichnung Anlaß zu Verwechslungen, so fügt der Wahlausschuß einem der Wahlvorschläge eine Unterscheidungsbezeichnung bei, sofern nicht die Vertrauensperson für den Wahlvorschlag eine Bezeichnung gemäß § 26 Abs. 2 festgesetzt hat. Ist das Kennwort eines Einzelbewerbers (§ 26 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1) dem demokratischen Wahlverfahren unangemessen oder ist es geeignet, Verwechslungen mit anderen Wahlvorschlägen hervorzurufen, so erhält der Wahlvorschlag den Nachnamen des Bewerbers als Kennwort.
Der Wahlleiter gibt die Entscheidung des Wahlausschusses im Anschluß an die Beschlußfassung unter kurzer Angabe der Gründe bekannt und weist auf den zulässigen Rechtsbehelf hin.
Über die Sitzung ist eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 16 zu fertigen.
Nach der Sitzung übersendet der Wahlleiter der Aufsichtsbehörde unverzüglich eine Ausfertigung oder einen Abdruck der Niederschrift und weist dabei auf ihm bedenklich erscheinende Entscheidungen besonders hin. Er ist verpflichtet, den Aufsichtsbehörden auf Verlangen alle für die Einlegung einer Beschwerde erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Feststellungen zu treffen.
Der Kreiswahlausschuss prüft die eingegangenen Kreiswahlvorschläge und beschließt über ihre Zulassung oder Zurückweisung. Vor einer Entscheidung ist der…
Der Kreiswahlleiter lädt die Vertrauenspersonen der Kreiswahlvorschläge zu der Sitzung ein, in der über die Zulassung der eingereichten Wahlvorschläge…
Spätestens am 33. Tag vor dem Wahltermin entscheidet der Wahlausschuss in öffentlicher Sitzung über die Zulassung der Wahlvorschläge. Zeit, Ort und Gegenstand…
Wird der Wahlausschuß nach § 18 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes im Mängelbeseitigungsverfahren angerufen, so hat er über Verfügungen des Wahlleiters unverzüglich zu…
Der Gemeindewahlausschuss prüft die eingegangenen Wahlvorschläge und beschließt über die Zulassung oder Zurückweisung. Vor einer Entscheidung ist der…
1Der Kreiswahlausschuss prüft die Wahlvorschläge und beschließt über ihre Zulassung oder Zurückweisung. 2Vor einer Entscheidung ist der erschienenen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.