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Für die Europawahl und für die Kommunalwahlen sind zwei getrennte Wahlscheine zu erteilen, die sich farblich deutlich unterscheiden. Über die erteilten Wahlscheine für die Europawahl und die Kommunalwahlen kann ein gemeinsames Wahlscheinverzeichnis geführt werden; dies gilt auch für besondere Wahlscheinverzeichnisse nach § 27 Abs. 6 Satz 5 EuWO und § 20 Abs. 7 Satz 5. Über die für ungültig erklärten Wahlscheine kann ein gemeinsames Verzeichnis nach § 27 Abs. 8 Satz 2 EuWO und § 20 Abs. 8 Satz 2 geführt werden, wenn die Mitglieder des Briefwahlvorstandes für die Europawahl zugleich zu Mitgliedern des Briefwahlvorstandes für die Kommunalwahlen berufen werden.
Bei der Briefwahl muss sich die Farbe des Stimmzettelumschlages und des Wahlbriefumschlages für die Kommunalwahlen deutlich von der Farbe des Stimmzettelumschlages und des Wahlbriefumschlages für die Europawahl unterscheiden. Die Farbhinweise auf den Briefwahlunterlagen und die Farben auf der Rückseite des Merkblatts für die Briefwahl (Anlagen 8a bis 8c) sind entsprechend zu ändern.
Die Briefwahlunterlagen einschließlich der Stimmzettelumschläge und der Wahlbriefumschläge für die Kommunalwahlen sind durch den Aufdruck „Kommunalwahlen“ zu kennzeichnen.
Die Stimmzettelumschläge für die Briefwahl sollen weiß, blickdicht und nach dem Muster der Anlage 9 beschriftet sein. Bei zeitgleicher Durchführung von Wahlen…
Die Stimmzettelumschläge für die Briefwahl sollen weiß, blickdicht und nach dem Muster der Anlage 10 beschriftet sein. Bei zeitgleicher Durchführung von Wahlen…
Die Stimmzettel für die Kommunalwahlen müssen sich farblich deutlich von den Stimmzetteln für die Europawahl unterscheiden.
Es ist darauf hinzuweisen, dass für die Europawahl und für die Kommunalwahlen jeweils gesonderte Wahlbriefe abzusenden sind.
Die Wahlbenachrichtigungen für die Europawahl und für die Kommunalwahlen sollen nach Möglichkeit zusammengefasst werden; dabei ist kenntlich zu machen, für…
Bei der Briefwahl sind vom Wähler beide Stimmzettel in einen Stimmzettelumschlag und dieser zusammen mit dem Wahlschein in einen für beide Wahlen geltenden…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.