§ 17 Abs. 3 KWGHaftungsbestimmung
Die Ansprüche nach Absatz 1 verjähren in fünf Jahren.
§ 3 Abs. 1 WährUmStAbschlGGesetz zum Abschluß der Währungsumstellung
Vor dem 9. Mai 1945 begründete Ansprüche gegen Geldinstitute, die bis zum 30. Juni 1976 weder erfüllt noch verjährt oder erloschen sind, verjähren mit Ablauf…
§ 43 Abs. 3 StaRUGGesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen
Ansprüche nach Absatz 1 Satz 2 verjähren in fünf Jahren. Ist der Schuldner zum Zeitpunkt der Pflichtverletzung eine börsennotierte Gesellschaft, verjähren die…
§ 24 AktGEGEinführungsgesetz zum Aktiengesetz
§ 93 Absatz 6 des Aktiengesetzes in der seit dem 15. Dezember 2010 geltenden Fassung ist auch auf die vor dem 15. Dezember 2010 entstandenen und noch nicht…
§ 34 Abs. 6 GenGGesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
Die Ansprüche aus diesen Vorschriften verjähren in fünf Jahren.