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Ansprüche, die nach dem 8. Mai 1945 und vor dem 1. Juli 1976 vom Berechtigten in einer Weise geltend gemacht worden sind oder werden, die zu einer Unterbrechung der Verjährung führen, verjähren nach Maßgabe der §§ 208 bis 217 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
Vor dem 9. Mai 1945 begründete Ansprüche, aus welchen ein Geldinstitut nach den Vorschriften zur Neuordnung des Geldwesens nur in Anspruch genommen werden kann, wenn in der Person des Gläubigers oder seines Rechtsvorgängers die Wohnsitzvoraussetzungen des § 6 der Fünfunddreißigsten Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz, des § 42 des Umstellungsergänzungsgesetzes, des § 16 des Dritten Umstellungsergänzungsgesetzes vom 22. Januar 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 33) oder der §§ 5 bis 9 des Altbankengesetzes gegeben sind, verjähren nicht nach Absatz 1, wenn der Anspruch bis zum Ablauf des Jahres 1976 angemeldet worden ist oder wird und die Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme auf Grund dieser Anmeldung festgestellt werden.
Bei Ansprüchen aus Reichsmark-Schuldverschreibungen von Berliner Altbanken und verlagerten Geldinstituten ist eine Anmeldung nach Absatz 3 wirksam, wenn sie bis zum Ablauf des Jahres 1976 bei der Vermittlungsstelle (§ 2 der Zweiten Durchführungsverordnung zum Umstellungsergänzungsgesetz vom 26. April 1954 - Bundesanzeiger Nr. 81 vom 28. April 1954 -) eingeht; diese hat die Anmeldung spätestens bis zum 30. Juni 1977 an das Schuldnerinstitut weiterzuleiten. Sind Ansprüche im Sinne des Satzes 1 im Wertpapierbereinigungsverfahren für natürliche Personen anerkannt worden, so gelten die Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme als erfüllt, wenn die Vermittlungsstelle bestätigt, daß eine Person, für welche die Wohnsitzvoraussetzung gegeben ist, zur Verfügung über den Anspruch berechtigt ist. § 3 der Zweiten Durchführungsverordnung zum Umstellungsergänzungsgesetz findet entsprechende Anwendung. Für Reichsmark-Schuldverschreibungen von Berliner Altbanken und verlagerten Geldinstituten, die durch Ausstellung einer Lieferbarkeitsbescheinigung in Kraft geblieben sind, gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend.
Versorgungsansprüche für die Zeit nach dem 31. Dezember 1974 verjähren mit Ablauf des Jahres, das auf die Fälligkeit folgt.
Sind Reichsmarkguthaben von Kontoinhabern mit Wohnsitz außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes bei Geldinstituten im Währungsgebiet als Altgeldguthaben der Gruppe IV (§ 1 Abs. 1 Buchstabe d des Umstellungsgesetzes) in Deutsche Mark umgewandelt worden, so verjähren die Ansprüche von Gläubigern, die ihren Wohnsitz bei Inkrafttreten dieses Gesetzes außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes haben, aus diesen Guthaben mit Ablauf des Jahres 1978.
Absatz 1 ist auch auf die vor dem 15. Dezember 2010 entstandenen und noch nicht verjährten Ansprüche anzuwenden.
Ansprüche aus vor dem 9. Mai 1945 ausgegebenen Schuldverschreibungen der in der Anlage 1 aufgeführten Berliner Altbanken, für welche geltend gemacht wird, daß…
Anträge von Sparkassen auf Aufwendungsersatz für Auszahlungen von Uraltguthaben von Inhabern mit Wohnsitz in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten…
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Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter 3 zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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