KWG — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 64b KWGÜbergangsvorschrift zu § 24 Absatz 1dGesetz über das Kreditwesen · Achter Abschnitt § 64a§ 64c Die Anzeigepflicht nach § 24 Absatz 1d ist erstmals zum Meldestichtag 31. Dezember 2023 zu erfüllen.