KWG — InhaltsübersichtGesetzgeltende FassungSachgebietGeld-, Kredit- und Versicherungswesen§ 8h KWGZusammenarbeit mit AbwicklungsbehördenGesetz über das Kreditwesen · Erster Abschnitt, 2. § 8g§ 9 Die Aufsichtsbehörde meldet den zuständigen Abwicklungsbehörden1.zusätzliche Eigenmittelanforderungen, die gegenüber CRR-Kreditinstituten nach § 6c angeordnet wurden, und2.sämtliche Eigenmittelempfehlungen, die CRR-Kreditinstituten nach § 6d mitgeteilt wurden.