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Der Gemeindewahlausschuss stellt das Ergebnis des Bürgerentscheides fest. Für die Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses des Bürgerentscheides gilt § 91 des Kommunalwahlgesetzes entsprechend mit der Maßgabe, dass der Gemeindewahlausschuss feststellt:
die Zahl der Stimmberechtigten,
die Zahl der Abstimmenden,
die Zahlen der gültigen und ungültigen Stimmen,
die Zahlen der gültigen „Ja“- und „Nein“-Stimmen,
das Ergebnis des Bürgerentscheides im Sinne von § 21a Abs. 6 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes.
Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister unterrichtet den Gemeinderat unverzüglich über das vom Gemeindewahlausschuss festgestellte Ergebnis und macht es öffentlich bekannt. Siebter Teil Gleichzeitige Durchführung von Wahlen und Abstimmungen