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Die Wahlen nach dem Kommunalwahlgesetz können gleichzeitig miteinander und gleichzeitig mit Europa-, Bundestags- und Landtagswahlen durchgeführt werden. Dies gilt entsprechend für Abstimmungen nach dem Kommunalwahlgesetz und Volksentscheide. Soweit in diesem Teil nichts anderes bestimmt ist, gelten die übrigen kommunalwahlrechtlichen Vorschriften.