KWO — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 123 KWOWahlraum, WahlurneKommunalwahlordnung (KWO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Februar 2019 § 122§ 124 (1)Gleichzeitig stattfindende Wahlen finden im selben Wahlraum statt.(2)Für die Wahlen nach dem Kommunalwahlgesetz ist eine eigene Wahlurne zu verwenden. § 122