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Die Wahlbezirke der gleichzeitig stattfindenden Wahlen müssen übereinstimmen.
Die Mitglieder der Wahlorgane der gleichzeitig stattfindenden Wahlen können zu Mitgliedern der Wahlorgane für die Kommunalwahlen berufen werden, sofern sie die kommunalwahlrechtlichen Voraussetzungen hierfür erfüllen.