Kommunalwahlordnung (KWO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Februar 2019
Soweit in den §§ 79 bis 97 nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften des Ersten Teils über die Wahlen zu den Gemeinderäten für die Wahlen zu den Kreistagen entsprechend.
§ 78 KWOKeine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen