Kommunalwahlordnung (KWO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Februar 2019
Das Wahlergebnis für die Gemeindebezirke oder Stadtbezirke wird von der Gemeindewahlleiterin oder vom Gemeindewahlleiter öffentlich bekannt gemacht. § 58 gilt entsprechend. Dritter Teil Wahlen zu den Kreistagen
§ 77 KWOKeine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen