Kommunalwahlordnung (KWO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Februar 2019
Die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter bestimmt, inwieweit Wahlunterlagen der Kreistagswahl bei der Kreisbehörde oder bei Gemeindebehörden sowie wo und durch wen sie verantwortlich aufzubewahren sind.
§ 96 KWOKeine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen