KWO — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 95 KWOBekanntgabe des WahlergebnissesKommunalwahlordnung (KWO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Februar 2019 § 94§ 96 Das Wahlergebnis wird von der Kreiswahlleiterin oder vom Kreiswahlleiter entsprechend § 58 öffentlich bekannt gemacht. § 94