Kommunalwahlordnung (KWO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Februar 2019
Fünfter Teil Wahl und Abwahl der Bürgermeisterinnen, Bürgermeister, Landrätinnen, Landräte und der Regionalverbandsdirektorin oder des Regionalverbandsdirektors Erster Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
§ 99 KWOKeine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen