KWO — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 98 KWOAllgemeinesKommunalwahlordnung (KWO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Februar 2019 § 97§ 99 Auf die Wahl zur Regionalversammlung finden die Vorschriften des Dritten Teils über die Wahlen zu den Kreistagen entsprechende Anwendung. § 97