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Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Der Minister für Arbeit, Sozialordnung und Gesundheitswesen Anlage 1 (zu § 6) Alkohol-Restzuckerverhältnis I. Qualitätswein mit Prädikat kein Wert II. Qualitätswein 1. Rotwein, Roséwein und Rotling: alle Rebsorten 3 : 1 2. Weißwein: a) Rebsorte Riesling 2 : 1 b) Rebsorte Elbling 2 : 1 c) alle anderen Rebsorten 3 : 1 III. Deutscher Tafelwein 1. Bei Verwendung des Weinbaugebietsnamens „Mosel“ für alle Weinarten und Rebsorten 3 : 1 2. Bei Verwendung eines Gemeinde-, Ortsteil- oder Bereichnamens sowie bei Verwendung des Untergebietsnamens „Mosel“ gelten die in Nr. II für Qualitätswein festgelegten Werte. Anlage 2 Vom Abdruck der Anlage wurde im Hinblick auf die seiterherigen Rechtsänderungen durch EU-Recht abgesehen.