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Wein, dessen Bezeichnung auf die Herkunft aus einem im Geltungsbereich dieser Verordnung gelegenen Teil des Weinanbaugebiets hinweist, darf nur zum offenen Ausschank feilgehalten, aus dem Inland verbracht oder abgefüllt in den Verkehr gebracht werden, wenn das Gewichtsverhältnis des Gehalts an vorhandenem Alkohol zum Gehalt an Restzucker (Alkohol-Restzucker-Verhältnis), als Invertzucker berechnet, die in der Anlage verzeichneten Werte nicht unterschreitet. Satz 1 gilt nicht für noch gärenden Wein.