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Die Landesregierung kann gemäß § 9 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes für das Lehramt an Berufskollegs mit einer beruflichen Fachrichtung bestimmen, dass für eine Unterrichtstätigkeit an die Stelle
des Studiums einer beruflichen Fachrichtung gemäß § 11 Absatz 6 Nummer 4 andere für die Fachrichtung gleichwertige Studien,
des Vorbereitungsdienstes und der Staatsprüfung eine mindestens vierjährige förderliche Berufstätigkeit innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes treten können.
für die Prüfung nach Nummer 4 sowie für entsprechende Vorbereitungskurse eine Zusammenarbeit mit Hochschulen nach § 10 Absatz 2 Satz 1 vorsehen.
Tätigkeitsnachweis und gegebenenfalls Nachweis der Dauer der Berufsausbildung in dem oder in einem anderen einschlägigen Ausbildungsberuf und gegebenenfalls…
Maßnahmen der Studienförderung, insbesondere bei Heranziehung für die Durchführung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes.
Die fachlichen Voraussetzungen für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst für ein Lehramt mit Studienabschlüssen nach § 10 erfüllt unbeschadet der…
Die Qualifikation nach Absatz 1 eröffnet den Zugang zu einem dem Berufsabschluss und der beruflichen Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 fachlich entsprechenden…
Das Ministerium kann eine andere für ein Lehramt geeignete Prüfung als Lehrbefähigung in einem weiteren Fach (Erweiterung) zu einer bereits erworbenen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.