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Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Abweichend davon treten § 3, §§ 14 bis 16 sowie § 19 am 1. Oktober 2011 in Kraft; § 5, § 6, § 7 Abs. 1 und Abs. 2 treten am 1. August 2011 in Kraft. Das Gesetz über die Ausbildung für Lehrämter an öffentlichen Schulen (Lehrerausbildungsgesetz – LABG) vom 2. Juli 2002 (GV. NRW. S. 325), zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224), tritt am Tage nach der Verkündung dieses Gesetzes außer Kraft. Abweichend davon treten § 1 Abs. 4, § 2, § 5, §§ 7 bis 17, § 19, § 20 (mit Ausnahme des Absatzes 4 Satz 2), § 22 sowie § 28 zum 1. Oktober 2011 außer Kraft; § 3, § 4, § 18 und § 25 treten zum 1. August 2011 außer Kraft.
Absolventinnen und Absolventen einer Ersten Staatsprüfung für ein Lehramt werden weiterhin in einen Vorbereitungsdienst für das Lehramt ihrer Ersten Staatsprüfung eingestellt. Sie erwerben ihre Lehramtsbefähigungen unabhängig von Dauer und Ausgestaltung des Vorbereitungsdienstes.
Für Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter mit einer Ersten Staatsprüfung wird die Staatsprüfung über den 1. August 2011 hinaus als „Zweite Staatsprüfung“ bezeichnet.
§ 28 Absatz 4 des Gesetzes über die Ausbildung für Lehrämter an öffentlichen Schulen (Lehrerausbildungsgesetz – LABG) vom 2. Juli 2002 (GV. NRW. S. 325), zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224), findet bis zum 31. Dezember 2032 weiter Anwendung. Bis zu diesem Zeitpunkt können auch Lehrerinnen und Lehrer mit der Befähigung zum Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen, Lehramt für die Sekundarstufe II oder Lehramt an Berufskollegs die Befähigung zum Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen erwerben. Dies setzt voraus, dass die zuständige Schulaufsichtsbehörde aufgrund einer mindestens 6-monatigen hauptberuflichen Tätigkeit an einer Schule ohne gymnasiale Oberstufe oder in der Sekundarstufe I der Gesamtschulen feststellt, dass sie über die fachlichen Qualifikationen für das angestrebte Lehramt verfügen. Die Feststellung erfolgt aufgrund einer dienstlichen Beurteilung und eines zusätzlichen einstündigen Kolloquiums sowie einer Fortbildung in einem Fach des didaktischen Grundlagenstudiums nach § 13 Abs. 1 Nr. 3 des Lehrerausbildungsgesetzes vom 2. Juli 2002. Lehrerinnen und Lehrer nach Satz 2, deren Lehramtsbefähigung eine sonderpädagogische Fachrichtung beinhaltet, können bis zu dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt die Befähigung für das Lehramt für sonderpädagogische Förderung erwerben, wenn die zuständige Schulaufsichtsbehörde aufgrund einer mindestens sechsmonatigen hauptberuflichen Tätigkeit an einer Förderschule feststellt, dass sie über die fachlichen Qualifikationen für dieses Lehramt verfügen. Satz 4 gilt mit der Maßgabe, dass eine Fortbildung in einem Fach des didaktischen Grundlagenstudiums nicht erforderlich ist.
Das für Schulen zuständige Ministerium kann durch Rechtsverordnung zulassen, dass, beginnend im Jahr 2013 bis letztmalig beginnend spätestens im Jahr 2032, Lehrerinnen und Lehrer mit einer anderen Lehramtsbefähigung die Befähigung für das Lehramt für sonderpädagogische Förderung gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 5 durch eine berufsbegleitende Ausbildung in Verantwortung der Zentren für schulpraktische Lehrkräfteausbildung und eine Staatsprüfung nach § 7 erwerben. Die Ausbildung ist auf eine sonderpädagogische Fachrichtung begrenzt, kann aber Elemente anderer sonderpädagogischer Fachrichtungen einbeziehen. Die Ausbildung dauert 18 Monate. In einer Rechtsverordnung nach Satz 1 regelt das für Schulen zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für Inneres zuständigen Ministerium und dem für Finanzen zuständigen Ministerium
Zugangs- und Zulassungsvoraussetzungen für die Ausbildung, die auch Regelungen zu Zuständigkeiten für dienstliche Beurteilungen umfassen können,
die Zahl der Ausbildungsplätze, die den oberen Schulaufsichtsbehörden zur Besetzung zur Verfügung stehen,
Organisation und Inhalte der Ausbildung und
das Prüfungsverfahren.
Die Pflicht zum Nachweis eines gesonderten Eignungspraktikums beim Zugang zum Vorbereitungsdienst nach § 9 Absatz 1 und § 12 Absatz 1 in der Fassung des Gesetzes vom 12. Mai 2009 (GV. NRW. S. 308), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 28. Mai 2013 (GV. NRW. S. 272) geändert worden ist, entfällt. Ein Eignungs- und Orientierungspraktikum nach § 12 Absatz 1 und Absatz 2 führen die Hochschulen für Studierende ein, die ihr Bachelorstudium ab dem Wintersemester 2016/2017 beginnen.
Die durch Gesetz vom 22. Juni 2026 (GV. NRW. S. 389) in § 12 Absatz 1 bewirkten Änderungen führen die Hochschulen für Studierende ein, die ihr Bachelorstudium ab dem Sommersemester 2027 beginnen. Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen Der Ministerpräsident Der Minister für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie Die Ministerin für Schule und Weiterbildung Zum Textanfang
Für Anforderungen an Praktika nach § 8 Absatz 2 gelten die Übergangsregelungen in § 20 Absatz 7 des Lehramtsausbildungsgesetzes.
Auszubildende oder Prüflinge, die sich am [einsetzen: Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung] in der Ausbildung oder Prüfung befinden, beenden diese nach…
Die Ausbildung und Prüfung der vor dem 1. August 2014 eingestellten Auszubildenden richtet sich nach den bisherigen Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften. Der…
Diese Verordnung tritt mit Ausnahme des § 10 Absatz 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. Sie gilt für alle Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter, die…
Für Bewerberinnen und Bewerber mit der Anerkennung eines nicht lehramtsbezogenen Hochschulabschlusses als Erste Staatsprüfung für ein Lehramt nach § 20 des…
Die Durchführung einer Ausbildung oder einer beruflichen Entwicklung, die bis zum 31. März 2023 abgeschlossen werden kann, richtet sich nach den Vorschriften…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.