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Die Befähigung zu einem Lehramt gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 berechtigt zur Erteilung von Unterricht in den entsprechenden Schulformen. Die Befähigung zum Lehramt für sonderpädagogische Förderung berechtigt zur Erteilung von Unterricht in Förderschulen sowie in anderen Schulformen entsprechend den fachlichen und sonderpädagogischen Anforderungen. Die Befähigung zum Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen berechtigt auch zur Erteilung von Unterricht an Berufskollegs und in anderen Schulformen, die auch gymnasiale Standards gewährleisten. Die Befähigung zum Lehramt an Haupt-, Real-, Sekundar- und Gesamtschulen berechtigt an Gesamtschulen zum Einsatz in den Jahrgangsstufen 5 bis 10.
§ 24 Absatz 3 Landesbeamtengesetz bleibt unberührt.
Lehramt an Haupt-, Real-, Sekundar- und Gesamtschulen,
Dieses Gesetz gilt für die Beamtinnen und Beamten des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden…
für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen: das Lehramt für die Sekundarstufe I und das Lehramt für die Sekundarstufe II,
Freistellung zur Wahrnehmung von Aufgaben in einer Personal- oder Schwerbehindertenvertretung oder zur Wahrnehmung von Aufgaben nach § 3 Absatz 4 Satz 1 und §…
pädagogische Eignung, die durch eine entsprechende Vorbildung nachgewiesen oder ausnahmsweise im Berufungsverfahren festgestellt wird; § 122 Absatz 4 des…
Die Vorschriften des Landesgleichstellungsgesetzes vom 9. November 1999 (GV. NRW. S. 590), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 21. April 2009 (GV.…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.