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Benachteiligungen im Sinne von § 4 Absatz 2 bis 4 sind gerechtfertigt und deshalb keine Diskriminierung, wenn sie einen legitimen Zweck verfolgen und die angewandten Mittel zur Erreichung dieses Zwecks geeignet, erforderlich und angemessen sind.
Absatz 1 gilt für Benachteiligungen nach § 4 Absatz 5 mit der Maßgabe, dass die Rechtfertigungsmaßstäbe sich auf alle Gründe erstrecken müssen, auf denen die Benachteiligung beruht.
Benachteiligungen im Sinne des § 4 Absatz 2 bis 5 sind auch gerechtfertigt, wenn durch geeignete und angemessene Maßnahmen Nachteile strukturell benachteiligter Personen verhindert, beseitigt, gemildert oder ausgeglichen werden sollen (positive Maßnahmen).
Eine mittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen wegen eines in § 1 genannten Grundes…
Eine mittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen wegen eines in § 1 Abs. 1 genannten…
Eine mittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen eines Geschlechts in besonderer Weise…
1Eine Benachteiligung liegt auch vor, wenn eine Regelung sich wesentlich seltener vorteilhaft oder wesentlich häufiger nachteilig auf eine einzelne…
Machen Menschen mit Behinderungen eine Ungleichbehandlung auf Grund ihrer Behinderung durch einen Träger öffentlicher Belange glaubhaft, so muss der Träger…
Frauen und Männer dürfen wegen ihres Geschlechts nicht diskriminiert werden. Eine Diskriminierung liegt auch dann vor, wenn sich eine geschlechtsneutral…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.