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Die Verantwortlichkeit für Verstöße gegen das Diskriminierungs-, Belästigungs- und Maßregelungsverbot des § 4 trifft unter Beachtung des § 3 Absatz 1 die juristische Person des öffentlichen Rechts, die Anstellungskörperschaft der gegen § 4 verstoßenden Person ist oder in deren Namen oder Auftrag die gegen § 4 verstoßende Person gehandelt hat. Voraussetzung ist, dass die Diskriminierung mindestens bei Gelegenheit der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben erfolgt. Im Falle einer Beleihung trifft die Verantwortlichkeit die Beliehene oder den Beliehenen, soweit die Beleihung stattfindet.
Haften nach Absatz 1 für denselben Sachverhalt verschiedene juristische Personen des öffentlichen Rechts, so haften sie gesamtschuldnerisch, sofern dies nicht nach der Natur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen ist.
In den Fällen des § 2 Absatz 2 gilt Absatz 1 nur, wenn ein etwaiges Hinwirkungsgebot verletzt wurde.
Die Mitgliedstaaten treffen zudem die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass eine juristische Person verantwortlich gemacht werden kann, wenn…
Verursacht eine Person eine Gefahr, so sind die Maßnahmen gegen diese Person zu richten.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass eine juristische Person verantwortlich gemacht werden kann, wenn mangelnde Aufsicht oder Kontrolle durch die in Absatz…
Die Mitgliedstaaten stellen auch sicher, dass juristische Personen verantwortlich gemacht werden können, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine…
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass eine juristische Person verantwortlich gemacht werden kann, wenn mangelnde…
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass eine juristische Person verantwortlich gemacht werden kann, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine in…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.