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Das für Gesundheit zuständige Ministerium, im Folgenden Ministerium genannt, stellt unter Berücksichtigung der Prognoserechnungen der Kassenärztlichen Vereinigungen den besonderen öffentlichen Bedarf gemäß § 3 des Landarztgesetzes Nordrhein-Westfalen fest, gibt ihn im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekannt und überprüft ihn in regelmäßigen Abständen. Die Kassenärztlichen Vereinigungen übermitteln dem Ministerium jährlich Prognoserechnungen auf Grundlage der voraussichtlichen Entwicklung der Einwohner- und Arztzahlen und der aktuellen hausärztlichen Altersstruktur. Die auf dieser Grundlage zu treffenden Feststellungen des Ministeriums weisen die unterversorgten oder von Unterversorgung bedrohten Gebiete des Landes Nordrhein-Westfalen aus und machen Angaben darüber, in welchen Fachrichtungen im Sinne des § 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a des Landarztgesetzes Nordrhein-Westfalen Ärztinnen und Ärzte benötigt werden.
Das für Gesundheit zuständige Ministerium, im Folgenden „Ministerium“ genannt, stellt unter Berücksichtigung der Prognoserechnungen der Kassenärztlichen…
Das für Gesundheit zuständige Ministerium stellt unter Berücksichtigung der Prognoserechnungen der Kassenärztlichen Vereinigung Saarland jeweils zum Ende des…
Das für Gesundheit zuständige Ministerium legt dem Landtag und der Landesgesundheitskonferenz regelmäßig vom Landesamt für Gesundheit und Arbeitsschutz…
Ein besonderer öffentlicher Bedarf im Sinne des § 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b besteht, wenn Sachgründe die Prognose rechtfertigen, dass in den in § 1…
Im Bereich der Gesundheit ist das Landesamt für Gesundheit und Arbeitsschutz Nordrhein-Westfalen insbesondere die fachliche Leitstelle für den öffentlichen…
Auf der Grundlage der Rahmenvorgaben nach § 13 legt das zuständige Ministerium insbesondere die nach Leistungsbereichen und Leistungsgruppen differenzierten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.