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Das für Gesundheit zuständige Ministerium, im Folgenden „Ministerium“ genannt, stellt unter Berücksichtigung der Prognoserechnungen der Kassenärztlichen Vereinigung Saarland den besonderen öffentlichen Bedarf gemäß § 3 des Landarztgesetzes Saarland fest, gibt ihn im Amtsblatt des Saarlandes bekannt und überprüft ihn in regelmäßigen Abständen. Die Kassenärztliche Vereinigung Saarland übermittelt dem Ministerium jährlich Prognoserechnungen auf Grundlage der voraussichtlichen Entwicklung der Einwohner- und Arztzahlen und der aktuellen hausärztlichen Altersstruktur.