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Diese Verordnung regelt die Anforderungen, das Verfahren und die Zuständigkeit für die Zulassung zum Studiengang Medizin an den Hochschulen in der Trägerschaft des Landes im Rahmen der Vorabquote gemäß § 1 Absatz 1 des Gesetzes zur Zustimmung zum Staatsvertrag über die Hochschulzulassung vom 4. April 2019 vom 29. Oktober 2019 (GV. NRW. S. 830) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit Artikel 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Staatsvertrags über die Hochschulzulassung vom 4. April 2019 (Anlage zu GV. NRW. S. 830), im Folgenden Staatsvertrag genannt, sowie in Verbindung mit § 2 Satz 1 Nummer 1 des Landarztgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 18. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 802) in der jeweils geltenden Fassung. Sie regelt weiter die Durchsetzung der damit verbundenen Verpflichtungen gemäß § 2 Satz 1 Nummer 2 und § 4 des Landarztgesetzes Nordrhein-Westfalen.
Diese Verordnung regelt die Anforderungen, das Verfahren und die Zuständigkeit für die Zulassung zum Studiengang Humanmedizin an der Universität des Saarlandes…
Diese Verordnung regelt die Vergabe von Studienplätzen in den Studiengängen mit festgesetzter Zulassungszahl an den Hochschulen in staatlicher Trägerschaft…
Bewerberinnen und Bewerber im Studiengang Medizin an den Hochschulen in der Trägerschaft des Landes können im Rahmen der Vorabquote gemäß Artikel 9 Absatz 1…
Diese Verordnung regelt auf Grund von Artikel 4 des Studienakkreditierungsstaatsvertrages vom 12. Juni 2017 (GV. NRW. S. 806) das Nähere zu den formalen…
Diese Verordnung regelt die Gleichwertigkeit von Bildungsnachweisen mit der Hochschulreife und der Fachhochschulreife als Qualifikation zur Aufnahme eines…
Diese Verordnung regelt die Übertragung der Bauherreneigenschaft und Eigentümerverantwortung für Liegenschaften des Landes oder des Bau- und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.